In der Vergangenheit wurde ich immer wieder von Autor*innen kontaktiert, die verzweifelt in einem Vertrag festgehangen sind – der aktuelle Black Edition / Purebelle -Fall ist nur einer von vielen. Da ich *kein Anwalt* bin usw. usf., kann ich zu so etwas keine verbindliche Beratung geben. Aber was ich allen immer gern an die Hand gebe, sind unsere Rechte. Zugegeben, das sind nicht viele. Aber es gibt ein paar Rechtsvorschriften, die jeder Autor kennen sollte und die ich selbst auch schon mehr als einmal angewendet habe, um – nun – mein Recht durchzusetzen.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Erst einmal ein Disclaimer: KEIN ANWALT KEINE RECHTSBERATUNG KEINE GARANTIE NUR EIN ERFAHRUNGSBERICHT IRRTUM VORBEHALTEN ALLES OHNE GEWÄHR LESEN UND ANWENDEN AUF EIGENE GEFAHR.
In der Praxis ist es oftmals nicht notwendig, mit Paragraphen um sich zu werfen. Manchmal kann man es auch lockig flockig untereinander klären und fertig. Aber manchmal eben nicht. Und für solche Fälle ist dieser Beitrag gedacht. Die entsprechenden Vorschriften sind z.T. sehr veraltet und mit Sicherheit wird es in der Praxis nicht immer 100% klar sein, ob die Vorschriften 1:1 anwendbar sind. Wenn es tricky wird, werdet ihr um eine Rechtsberatung nicht herumkommen. Dieser Beitrag ist hauptsächlich als erste Orientierung zu verstehen.
Das Verlagsgesetz
Zugegeben, das Verlagsgesetz ist nicht besonders umfassend. Der Großteil der Geschäftsbeziehung wird immer noch über den Verlagsvertrag geregelt – deshalb Augen auf vor der Unterschrift!
§ 17 Verlagsgesetz ist aber ein hilfreicher Hinweis in dem Fall, in dem ein Verlag beschließt, eine Printfassung einzustellen, abzusagen oder nicht nachzudrucken. Zitat:
“Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Zur Ausübung des Rechtes kann ihm der Verfasser eine angemessene Frist bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verfasser berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Veranstaltung rechtzeitig erfolgt ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Veranstaltung von dem Verleger verweigert wird.”
Das Verlagsgesetz ist schon etwas älter und sieht in Verlagsverträgen nur Verträge für Printbücher. E-Books spielen in den Formulierungen keine Rolle. Das kann unser Glück sein.
Denn es bedeutet: Sollte der Verlag das Print einstellen, kannst du vom Vertrag zurücktreten (ggf. nach einer Nachfrist), unabhängig davon, ob noch digitale Ausgabeformen angeboten werden.
Aber Achtung! Lex specialis vor lex generalis! Sollte in deinem Vertrag etwas Gegensätzliches stehen, wird dir § 17 VerlG u. U. nicht helfen.
Das Urheberrechtsgesetz
Diese Norm ist für alle interessant, die z. B.
- nicht verhandeln konnten, dass sich der Verlag *nicht* alle Nebenrechte krallt
- ein eigenes Hörbuch machen wollen
- eine eigene Printausgabe machen wollen
- selbstständig die Filmrechte verkaufen wollen??? (gönn dir)
Zitat aus § 41 Abs. 1 UrhG:
Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen.
Zitat aus § 41 Abs. 2 UrhG:
Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden
Salopp übersetzt bedeutet das: Wenn der Verlag ein Recht nicht benutzt, kannst du es nach 2 Jahren zurückrufen.
Zitat aus § 41 Abs. 3 UrhG:
Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
Knapp zusammengefasst könnte man also sagen: Du musst eine Nachfrist setzen, außer der Verlag hat schon klipp und klar gesagt, dass er es sowieso nicht machen wird.
Auf Instagram habe ich 2 Beispiel-Mails rund um § 41 UrhG gezeigt.
Fazit und Schlussbemerkungen
- §41 UrhG befasst sich mit dem Rückruf einzelner Rechte, §17 VerlG mit dem Rücktritt vom gesamten Vertrag.
- Erfahrungsgemäß ist es immer einfacher und angenehmer, einvernehmliche Lösungen z. B. für Rechterückgaben zu finden und nicht gleich mit Paragraphen um sich zu werfen(, was man aber auch gern tun darf).
- Bevor du diese Rechtsnormen “blind” anwendest, solltest du unbedingt prüfen, was in deinem Vertrag steht, da das im Zweifel stärker wiegt (außer es stehen explizit rechtswidrige Dinge drin, aber das ist wieder ein anderes Thema).